b) Auf den 1. Januar 2003 sind im Kanton Bern neue Vorschriften im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens in Kraft getreten. Art. 11 Abs. 2 Bst. a ÖBG sieht vor, dass neu auch die Ausschreibung des Auftrags mit Beschwerde angefochten werden kann. Die Beschwerdefrist beträgt dabei 10 Tage (Art. 14 Abs. 1 ÖBG). Mit der Anfechtungsmöglichkeit der Ausschreibung soll gewährleistet werden, dass grobe Fehler bereits in einer frühen Phase des Beschaffungsverfahren gegebenenfalls berichtigt werden können.