wurde. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und somit unbestritten zur Beschwerde befugt. Der geschätzte Auftragswert liegt im Übrigen weit über dem Schwellenwert anfechtbarer Verfügungen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 ÖBG. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht.