a) Nach Art. 12 Abs. 1 ÖBG1 können Verfügungen kantonaler Auftraggeberinnen und Auftraggeber mit Beschwerde bei der in der Sache zuständigen Direktion des Regierungsrates angefochten werden. Die BVE ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig, da die angefochtene Zuschlagsverfügung vom TBA erlassen 1 Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (BSG 731.2) 3