3. Das TBA beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Das Zuschlagskriterium der Lehrlingsausbildung mit einer Gewichtung von 15% habe bei der fraglichen Vergabe bloss eine verhältnismässig untergeordnete Bedeutung gehabt. Mit der angemessenen Berücksichtigung der Lehrlingsausbildung bei der Beschaffung öffentlicher Aufträge werde einer politischen Forderung zur Schaffung von Lehrstellen Rechnung getragen. Die Lehrlingsausbildung stelle einen Beitrag zur Qualitätssteigerung des Strassenbaus dar. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen