Bei der Bemessung der Parteikosten ist zu berücksichtigen, dass sich vorliegend nur eine Rechtsfrage stellte. Der von den Beschwerdeführerinnen in ihrer Kostennote eingesetzte Betrag erscheint daher als zu hoch. Im vorliegenden Fall ist es gerechtfertigt, die Normalgebühr auf Fr. 5'000.00 festzusetzen. Angesichts eines gewissen Mehraufwands in zeitlicher Hinsicht rechtfertigt sich jedoch ein Zuschlag von 20 % der Normalgebühr im Sinne von 11 Bst. a GebD. Die Parteikosten betragen somit insgesamt Fr. 6'812.15 (Normalgebühr: Fr. 5'000.00, Zuschlag von 20 % nach Art. 11 GebD: Fr. 1'000.00, Auslagen Fr. 331.00, Mehrwertsteuer: Fr. 481.15).