b) Der Kanton Bern als Beschaffungsstelle hat den Beschwerdeführerinnen dagegen die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Nach Art. 13 Abs. 1 GebD16 beträgt der Gebührenrahmen in Streitigkeiten ohne bestimmten Streitwert Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00. Die Beschwerdeführerinnen weisen in ihrer Kostennote ein Anwaltshonorar von insgesamt Fr. 14'400.00 aus. Sie machen geltend, es seien umfangreiche Abklärungen erforderlich gewesen, welche besonders viel Zeit und Arbeit beansprucht hätten. Dies rechtfertige einen Zuschlag nach Art. 11 Bst. a GebD.