a) Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführerinnen. Der Beschaffungsstelle können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG14) und die Beschwerdegegnerin wird nicht kostenpflichtig, weil sie im Beschwerdeverfahren vor der BVE keine Anträge gestellt hat15. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.