Aus diesen Erwägungen folgt zusammenfassend, dass das Vorgehen des TBA, die Arbeitsstunden für jede Modulgruppe der geplanten Projektierungsarbeiten fest vorzugeben, dem beschaffungsrechtlichen Grundsatz der Transparenz widerspricht. Den Anbietenden hätte es ermöglicht werden müssen, ohne verbindliche Stundenvorgabe zu offerieren, was zu inhaltlich richtigen, transparenten und vergleichbaren Angeboten geführt hätte. Da es sich um einen komplexen Dienstleistungsauftrag handelt, wäre es aber auch 12 BRK 3/01 E. 2c 13 Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, a.a.O., N. 401 mit Hinweisen 10