Die Frage, ob ein genereller Verzicht auf den Preis als Zuschlagskriterium zulässig ist, ist in der Praxis umstritten. Nach der Rechtsprechung der Eidgenössischen Rekurskommission über das öffentliche Beschaffungswesen kann es sich jedenfalls bei komplexen Dienstleistungsaufträgen wie dem vorliegenden Planungsauftrag rechtfertigen, das wirtschaftlich günstigste Angebot dadurch zu ermitteln, dass ein festes Kostendach vorgegeben und nach der überzeugendsten Leistung gefragt wird12. Bei standardisierten Leistungen ist es nach der Praxis zulässig, beim Zuschlag nur auf den Preis abzustellen.