1 achten die Vertragsparteien darauf, dass die von ihren Beschaffungsstellen angewandten Verfahren und Praktiken der Auftragsvergabe den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Gleichbehandlung entsprechen. In Art. 4 Ziff. 1 Bst. a-e des Abkommens werden die Mindestanforderungen aufgeführt, denen die Beschaffungsverfahren hinsichtlich öffentlicher Ausschreibung, Fristen, Ausschreibungsunterlagen, Auswahlkriterien und Prüfsystemen sowie der Kriterien der Auftragsvergabe genügen müssen.