b) Auf den 1. Juni 2002 ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesen4 in Kraft getreten. Die Artikel 4 und 5 des Abkommens regeln die Anforderungen an das Beschaffungs- und an das Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 4 Ziff. 1 achten die Vertragsparteien darauf, dass die von ihren Beschaffungsstellen angewandten Verfahren und Praktiken der Auftragsvergabe den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Gleichbehandlung entsprechen.