a) Im vorliegenden Fall ist hauptsächlich strittig, ob das Vorgehen des TBA, die Arbeitsstunden für jede Modulgruppe der geplanten Projektierungsarbeiten fest vorzugeben, dem Beschaffungsrecht widerspricht. Die Beschwerdeführerinnen rügen, das System der festen Stundenvorgabe stelle ein sachlich nicht haltbares Bewertungssystem dar, welches die zu beurteilenden Angebote verzerre und das beschaffungsrechtliche Gebot der Transparenz krass verletze.