Rechtsmittelbelehrung versehen. Im Übrigen wurde in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich bestimmt, dass Angebotsvarianten in diesem Beschaffungsverfahren nicht zugelassen sind3. Für die Anbietenden bestand somit keine Möglichkeit, eine Unternehmervariante einzureichen. Hinzu kommt, dass das System der festen Stundenvorgabe kaum Raum für Varianten geboten hätte. 3. Genaue Festlegung der Arbeitsstunden, Verletzung des Transparenzprinzips