Für die Beschwerdeführerinnen bestand somit keine Möglichkeit, den Mangel der festen Stundenvorgabe in einem früheren Zeitpunkt zu rügen. Die Ausschreibungsunterlagen selber stellten keine Verfügung dar und waren daher auch nicht mit einer 2 Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Schulthess 2003, N. 610 mit Hinweisen 5