Aus den Vorakten ergibt sich, dass in der Ausschreibung auf das System der festen Stundenvorgabe nicht hingewiesen wurde. Dieses bildete vielmehr Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen. Nach der geltenden Rechtsprechung sind Mängel in den Ausschreibungsunterlagen nicht selbständig, sondern mit dem nächstfolgenden Verfahrensschritt, der in eine Verfügung mündet, anzufechten2. Im vorliegenden Fall war dies die angefochtene Zuschlagsverfügung vom 9. September 2003. Für die Beschwerdeführerinnen bestand somit keine Möglichkeit, den Mangel der festen Stundenvorgabe in einem früheren Zeitpunkt zu rügen.