Dieses Vorgehen sei während des Verfahrens von keinem der anbietenden Unternehmen beanstandet worden. Aus den eingegangenen Offerten gehe hervor, dass die Aufteilung der Arbeitsstunden auf die verschiedenen Arbeitskategorien vernünftig vorgenommen worden sei. Sämtliche Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung seien in den Ausschreibungsunterlagen klar und transparent bekannt gegeben worden. 7. Das Rechtsamt führte auf Antrag der Beschwerdeführerinnen einen zweiten Schriftenwechsel durch. Auf die einzelnen Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den