Im Übrigen wäre es den Beschwerdeführerinnen möglich gewesen, den gerügten Mangel, das heisst die zwingende Vorgabe der aufzuwendenden Arbeitsstunden, nach Einsicht in die Ausschreibungsunterlagen, spätestens aber zusammen mit der Einreichung des Angebots, geltend zu machen und allenfalls eine Unternehmervariante einzureichen. Bei derart umfangreichen und komplexen Dienstleistungsaufträgen sei ein fairer Wettbewerb nur möglich, wenn präzise Vorgaben bezüglich des Leistungsvolumens gemacht würden. Dieses Vorgehen sei während des Verfahrens von keinem der anbietenden Unternehmen beanstandet worden.