5. Das Rechtsamt der BVE, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, gab der Beschwerdegegnerin und dem TBA Gelegenheit, zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machten weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz Gebrauch. Das Rechtsamt erteilte daraufhin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.