4. Gegen diese Zuschlagsverfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen bei der kantonalen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) am 19. September 2003 Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Wiederholung des Ausschreibungsverfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung machen sie geltend, die Ausschreibungsunterlagen würden ohne sachlichen Grund das Total der aufzuwendenden Arbeitsstunden vorgeben. 3