3. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 4. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Vereinigung der Beschwerdeverfahren BVD 120/2025/9 und BVD 120/2025/25 wird abgewiesen. 5. Die Verfahrenskosten von CHF 400.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 6. Es werden keine Parteikosten gesprochen.