Betreffend den Kostenentscheid unterliegen die Beschwerdeführenden, weshalb sie auch diesbezüglich keinen Anspruch auf Parteikostenersatz haben (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Es sind folglich keine Parteikosten zu sprechen (Art. 104 Abs. 3 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, soweit es sich auf Ziffer 1 bis 4 des Dispositivs der Verfügung der Gemeinde Oberhofen vom 19. Dezember 2024 bezieht. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung der Gemeinde Oberhofen vom 19. Dezember 2024 betreffend Ziffer 5 des Dispositivs (Kostenregelung) bestätigt.