Die Gemeinde hat demnach nicht neu verfügt, weil sie die Beschwerde für berechtigt hielt. Sie hat damit nicht eine inhaltlich fehlerhafte Verfügung korrigiert, sondern die Beschwerdeführenden haben mit der «Verpflichtungserklärung» dafür gesorgt, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist. Die Beschwerdeführenden gelten daher gemäss Art. 110 Abs. 1 VRPG auch bezüglich der Abschreibung des Verfahrens als unterliegend. Sie haben daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz für die (teilweise) Abschreibung des Verfahrens.