angefochtenen Verfügung um den Verzicht auf die Versiegelung ersucht haben und in der «Verpflichtungserklärung» vom 28. Dezember 2024 ein weiteres Mal explizit und schriftlich erklärten, auf die gewerbliche Vermietung der betroffenen Wohnungen zu verzichten. Gestützt auf diese Erklärung vertraute die Gemeinde gemäss eigenen Angaben darauf, dass sich die Beschwerdeführenden auch ohne Siegel an das vorsorgliche Benützungsverbot halten würden. Diese Begründung ist nachvollziehbar. Die Gemeinde hat demnach nicht neu verfügt, weil sie die Beschwerde für berechtigt hielt.