b) Die Beschwerdeführenden machen Parteikostenersatz geltend. In Bezug auf Ziffer 1 bis 4 der angefochtenen Verfügung (Anbringen Siegel) hat die Gemeinde zu Gunsten der Beschwerdeführenden neu verfügt. Gemäss Art. 110 Abs. 1 VRPG gilt als unterliegende Partei, «wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird». Vorliegend erscheint glaubhaft, dass die Gemeinde nur deshalb auf die Anbringung des Siegels verzichtet hat, weil die Beschwerdeführenden nach dem Erlass der 16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;