In Bezug auf den Kostenentscheid gelten die Beschwerdeführenden als unterliegende Partei. Sie haben demnach die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.- (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV17). Praxisgemäss reduziert die BVD die Pauschalgebühr, wenn verschieden Entscheide teilweise identisch ausfallen. Mit Verweis auf den Entscheid BVD 120/2025/25 BVD vom 5. Juni 2025 wird die Pauschale auf zwei Drittel, ausmachend CHF 400.00, reduziert.