a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Grundsätzlich sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VPRG). Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, oder wird ein Verfahren gegenstandslos oder durch Vergleich, Abstand oder Unterziehung erledigt, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werde (Art. 21 Abs. 1 GebV16). Für die Abschreibung des Verfahrens betreffend Ziffer 1 bis 4 des angefochtenen Entscheids (Anbringen Siegel) werden aufgrund des geringen Verfahrensaufwands keine Verfahrenskosten erhoben.