c) Zwar trifft es zu, dass in beiden Beschwerdeverfahren die Kostenauferlegung umstritten ist und dieselben Parteien involviert sind. Dennoch richten sich die Beschwerden gegen zwei separate Verfügungen der Gemeinde, sie betreffen also gerade nicht denselben Gegenstand. Auch wenn die Verfahren aufgrund des Sachverhalts zusammenhängen, stellen sich in beiden Verfahren unterschiedliche Fragen. Im vorliegenden Verfahren war primär die Rechtmässigkeit der angeordneten – und wieder aufgehobenen – Versiegelung zu prüfen, während es im Verfahren BVD 120/2025/25 um die Klärung der Frage ging, aus welchen Gründen die Gemeinde die Verfügung vom 19. Dezember 2024 wieder aufgehoben hat.