Sodann bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass sich die Beschwerdeführenden allenfalls nicht vollumfänglich an das von der Gemeinde verfügte und von der BVD bestätigte vorsorgliche Benützungsverbot für die Wohnungen im Unter- und Dachgeschoss gehalten haben. Die Verfahrenskosten sind daher nach dem Verursacherprinzip von den Beschwerdeführenden zu tragen. 3. Verfahrensvereinigung a) Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2025 eine Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren BVD 120/2025/25 (Beschwerde vom 31. März 2025 gegen die Kosten der Aufhebungsverfügung der Gemeinde vom 27. Februar 2025). Zur Begründung