38 GBR in Verbindung mit dem Gebührentarif vorgesehenen Aufwandgebühr II auf CHF 300.00. Die Beschwerdeführenden haben mit der gewerblichen Vermietung der Wohnungen im Dach- und Untergeschoss Anlass zum Erlass des vorsorglichen Benützungsverbots und damit auch Anlass zur Anordnung der Versiegelung als Kontroll- und Durchsetzungsinstrument des Benützungsverbots gegeben. Sodann bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass sich die Beschwerdeführenden allenfalls nicht vollumfänglich an das von der Gemeinde verfügte und von der BVD bestätigte vorsorgliche Benützungsverbot für die Wohnungen im Unter- und Dachgeschoss gehalten haben.