Die Gemeinde war nach den Gesagten zur Anordnung der Versiegelung der Wohnungen im Untergeschoss sowie im Dachgeschoss der Liegenschaft der Beschwerdeführenden berechtigt. Es erscheint daher auch gerechtfertigt, dass sie für die baupolizeiliche Verfügung, mit welcher die Anbringung eines Siegels angeordnet wurde, Kosten erhoben hat. Der von der Gemeinde verrechnete Aufwand von 3 h erscheint sodann angemessen und nicht übersetzt. Mit Art. 38 GBR liegt denn auch eine genügende Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung vor. Die Kosten belaufen sich bei Verrechnung mit der von Art. 38 GBR in Verbindung mit dem Gebührentarif vorgesehenen Aufwandgebühr II auf CHF 300.00.