Konkrete Anhaltspunkte für eine Missachtung reichen vorliegend aus. Dass die Gemeinde zunächst auf die Anordnung der Siegelung verzichtet und diese nicht gleich zusammen mit dem Erlass des vorsorglichen Benützungsverbots verfügt hat, kann ihr schliesslich nicht entgegengehalten werden, zumal ein solches Vorgehen kaum im Interesse der Beschwerdeführenden gelegen haben dürfte. Auch im Sinne der Verhältnismässigkeit ist es nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde die Versiegelung erst verfügt hat, als konkrete Anhaltspunkte für eine Missachtung des Benützungsverbots vorlagen.