Die Gemeinde durfte unter diesen Umständen davon ausgehen, dass sich die Beschwerdeführenden nicht an das Benützungsverbot halten und die Wohnungen weiterhin gewerblich vermieten. Ob die Beschwerdeführenden die betroffenen Wohnungen auch nach dem Entscheid der BVD vom 23. September 2024 tatsächlich weiterhin als Zweitwohnungen vermietet haben oder nicht, ist bei dieser Ausgangslage schlussendlich unerheblich. Konkrete Anhaltspunkte für eine Missachtung reichen vorliegend aus.