Für die Rechtmässigkeit der Anordnung der Versiegelung spricht vorliegend ausserdem, dass gemäss den Angaben der Gemeinde Hinweise darauf vorlagen, dass sich die Beschwerdeführenden erst nach dem Gespräch vom 22. November 2024 an das von der BVD rechtskräftig bestätigte vorsorgliche Benützungsverbot gehalten haben. Die betroffenen Wohnungen waren auch nach dem Entscheid der BVD unbestrittenermassen weiterhin auf den Buchungsplattformen sowie auf der Website der Beschwerdeführenden aufgeführt.