Bei dieser Ausgangslage war die Gemeinde auch nach dem rechtskräftigen Entscheid der BVD noch dazu berechtigt, die Anbringung eines Siegels anzuordnen, um die Einhaltung des (rechtskräftigen) vorsorglichen Benützungsverbots zu kontrollieren. Für die Rechtmässigkeit der Anordnung der Versiegelung spricht vorliegend ausserdem, dass gemäss den Angaben der Gemeinde Hinweise darauf vorlagen, dass sich die Beschwerdeführenden erst nach dem Gespräch vom 22. November 2024 an das von der BVD rechtskräftig bestätigte vorsorgliche Benützungsverbot gehalten haben.