den Parkplätzen der Liegenschaft lediglich ein Hinweis darauf, dass weiterhin Wohnungen gewerblich vermietet werden, nicht jedoch, ob die Feriengäste die Wohnungen mit oder ohne rechtskräftig verfügtem, vorsorglichem Benützungsverbot belegen. Bei dieser Ausgangslage war die Gemeinde auch nach dem rechtskräftigen Entscheid der BVD noch dazu berechtigt, die Anbringung eines Siegels anzuordnen, um die Einhaltung des (rechtskräftigen) vorsorglichen Benützungsverbots zu kontrollieren.