Die Gemeinde wäre deshalb wohl grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des vorsorglichen Benützungsverbots berechtigt gewesen, für die Wohnungen im Dach- und im Untergeschoss die Anbringung eines Siegels zu verfügen, um dessen Einhaltung sicherzustellen. Die Tatsache, dass das vorsorgliche Benützungsverbot für die Wohnungen im Erd- und Obergeschoss von der BVD aufgehoben wurde, erschwert die Überprüfung der Einhaltung des (von der BVD bestätigten) Benützungsverbots für die Wohnungen im Unter- und Dachgeschoss zusätzlich. Bspw. sind regelmässig wechselnde, parkende Autos auf