Die Versiegelung ist sodann auch in Art. 17 Abs. 2 ZWG zur Unterbindung unrechtmässiger Zweitwohnungsnutzungen ausdrücklich als Massnahme vorgesehen. Die Schwierigkeit der Kontrolle der Einhaltung des Benützungsverbots dürfte die Anordnung einer Versiegelung demnach in der Regel bereits rechtfertigen. Die Gemeinde wäre deshalb wohl grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des vorsorglichen Benützungsverbots berechtigt gewesen, für die Wohnungen im Dach- und im Untergeschoss die Anbringung eines Siegels zu verfügen, um dessen Einhaltung sicherzustellen.