Die Gemeinde hat in der angefochtenen Verfügung denn auch in Aussicht gestellt, dass eine temporäre Aufhebung des Siegels nach Voranmeldung für dringlichen Unterhalt oder allfällige Besichtigungen durch Mietinteressenten möglich sei. Unter Erwägung 7.c des Entscheids vom 23. September 2024 führte die BVD in Bezug auf die von der Gemeinde beantragte Festlegung von Massnahmen zur Durchsetzung des Benützungsverbots bereits aus, dass die Gemeinde mit Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 7. Juni 2024 (Androhung Versiegelung) eine grundsätzlich geeignete Massnahme zur Durchsetzung des Benützungsverbots festgelegt habe. Die Versiegelung ist sodann auch in Art.