Die Beschwerdeführenden würden durch die Versiegelung schliesslich nicht weitgehender in der Ausübung ihrer Eigentumsrechte eingeschränkt werden, als es zur Verhinderung einer unrechtmässigen Vermietung als Zweitwohnung erforderlich ist. Die Gemeinde hat in der angefochtenen Verfügung denn auch in Aussicht gestellt, dass eine temporäre Aufhebung des Siegels nach Voranmeldung für dringlichen Unterhalt oder allfällige Besichtigungen durch Mietinteressenten möglich sei.