Die Einhaltung des Benützungsverbots lässt sich mit verhältnismässigem Verwaltungsaufwand denn auch kaum anders kontrollieren: Bauliche Massnahmen scheiden als Kontroll- und Durchsetzungsinstrument aus, da eine Nutzung als Erstwohnung möglich bleiben muss. Auch eine Unterbrechung der Strom- oder Wasserzufuhr wäre unter den gegebenen Umständen – wie die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – kaum verhältnismässig. Eine Entfernung der Möbel dürfte sodann ebenfalls nicht im Interesse der Beschwerdeführenden liegen. Die Anbringung eines Siegels stellt damit die mildeste der geeigneten Massnahmen dar. Die Beschwerdeführenden wür-