Die Gebühren werden nach dem Aufwand oder pauschalisiert bemessen (Art. 3 Abs. 1 GebR). Für baupolizeiliche Massnahmen wie bspw. Verfahrensinstruktion oder Verfügungen wird gemäss Art. 38 GebR die Aufwandgebühr II verrechnet. Die Aufwandgebühr II beträgt CHF 100.- pro Stunde (Position 2 des Gebührentarifs). c) Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist zunächst zu beurteilen, wer die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens verursacht hat. Dazu ist es unerlässlich, über die Rechtmässigkeit der von der Gemeinde verfügten – und mittlerweile wieder aufgehobenen – Versiegelung zu befinden.