Das Verursacherprinzip besagt, dass die Kosten von derjenigen Person zu tragen sind, die sie verursacht hat.11 Dieses Prinzip allein genügt als gesetzliche Grundlage zur Auferlegung von Verfahrenskosten indessen nicht. Gemäss Art. 69 Abs. 4 Bst. b der Kantonsverfassung12 sind der Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und der Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe in einem Gesetz im formellen Sinn zu regeln. Diese Be- 11Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, § 56 N 1573. 12 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1).