In ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2025 führte die Gemeinde aus, der Gemeinderat vertrete nach wie vor die Meinung, dass die Anbringung eines Siegels ein geeignetes und zumutbares Mittel für die Überprüfung und Durchsetzung des sofortigen Benützungsverbots für das Studio im Untergeschoss und die Wohneinheiten im Dachgeschoss darstelle. Gestützt auf die von den Beschwerdeführenden eingereichte Verpflichtungserklärung vom 28. Dezember 2024 schenke der Gemeinderat den Beschwerdeführenden jedoch das Vertrauen, dass das Benützungsverbot auch ohne Siegel eingehalten werde.