38 des Gebührenreglements. Der neuen Verfügung vom 27. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass sich die Grundeigentümerschaft gemäss den Angaben der Gemeinde nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung direkt an verschiedene Mitglieder des Gemeinderats gewendet habe, mit der Bitte, auf die Anbringung eines Siegels zu verzichten. Zudem habe die Grundeigentümerschaft am 28. Dezember 2024 eine Verpflichtungserklärung eingereicht, in welcher sie sich verpflichte, die behördlichen Auflagen einzuhalten, auf die Vermietung der betroffenen Wohnungen zu verzichten und ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.