Das Siegel stelle sicher, dass das Verbot nicht nur formell, sondern auch tatsächlich durchgesetzt werde. Die von den Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 29. November 2024 dargelegten Einwände gegen die Anbringung eines Siegels würden an der Beurteilung durch die Gemeinde nichts zu ändern vermögen. Für die Erhebung der Verfahrenskosten stützte sich die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung auf Art. 38 des Gebührenreglements.