Dass der Verzicht aufgrund der eingereichten Verpflichtungserklärung und der Zusicherung, dass auf die Vermietung der betroffenen Wohneinheiten verzichtet würde, entschieden worden sei, erscheine unter diesen Umständen nicht stichhaltig. Alles, was in dieser «Verpflichtungserklärung» stehe, hätten die Beschwerdeführenden bereits in der Stellungnahme vom 29. November 2024 dargelegt.