Die Beschwerdeführenden seien bereits vor der von der Gemeinde ins Feld geführten «Verpflichtungserklärung» verpflichtet gewesen, sich an den Entscheid der BVD zuhalten, was sie auch getan hätten. Es habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zur Anbringung eines Siegels keinen Grund gegeben, eine Siegelung zu verfügen. Dass der Verzicht aufgrund der eingereichten Verpflichtungserklärung und der Zusicherung, dass auf die Vermietung der betroffenen Wohneinheiten verzichtet würde, entschieden worden sei, erscheine unter diesen Umständen nicht stichhaltig.