festgestellt, dass die Wohnungen auf den Websites nicht mehr buchbar seien. Die Beschwerdeführenden hätten das vorliegende Verfahren nicht in Gang gesetzt und auch kein Gesuch gestellt. Es sei die Gemeinde gewesen, welche eine Verfügung erlassen habe, die sie später wieder aufhob. Den Beschwerdeführenden könne für ein rechtmässiges Verhalten und eine dahingefallene Fehlbeurteilung der Vorinstanz nach dem Verursacherprinzip keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Die Beschwerdeführenden seien bereits vor der von der Gemeinde ins Feld geführten «Verpflichtungserklärung» verpflichtet gewesen, sich an den Entscheid der BVD zuhalten, was sie auch getan hätten.