In ihrer Stellungnahme bringen sie zudem vor, die Gemeinde habe die inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung eingeräumt, indem sie den inhaltlichen Teil der Verfügung vom 19. Dezember 2024 aufgehoben habe. Damit habe sich die Gemeinde dem Begehren der Beschwerdeführenden unterzogen und die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt. Sie gelte als unterliegend und habe daher die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gemeinde habe keinen Anlass gehabt, die angefochtene Verfügung zu erlassen. Die Beschwerdeführenden hätten die Wohnungen nach dem Entscheid der BVD nicht mehr weitervermietet.