a) Mit Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung vom 19. Dezember 2019 auferlegte die Gemeinde den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.-. Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde geltend, die Anbringung eines Siegels wäre unverhältnismässig. Durch die Anbringung eines Siegels würde die Wartung und die zeitnahe Vermietung als Erstwohnung unnötig erschwert. Sie hätten das Benützungsverbot befolgt und die Wohnungen nicht mehr vermietet. In ihrer Stellungnahme bringen sie zudem vor, die Gemeinde habe die inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung eingeräumt, indem sie den inhaltlichen Teil der Verfügung vom 19. Dezember 2024 aufgehoben habe.